Jugend-Satzung - Schützenverein Ettlenschieß

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Jugend-Satzung

Jugend
§1  Name und Mitgliedschaft
Alle Vereinsmitglieder bis zum vollendeten 20. Lebensjahr und alle regelmäßig und unmittelbar in der Vereinsjugendarbeit tätigen Mitarbeiter/ innen bilden die Vereinsjugend im Schützenverein Ettlenschieß e.V.
§2  Aufgaben und Ziele
Die Vereinsjugend ist jugend- und gesellschaftspolitisch aktiv. Sie will jungen Menschen ermöglichen, in zeitgemäßen Gemeinschaften Sport zu treiben. Darüber hinaus soll das gesellschaftliche Engagement angeregt, die Jugendarbeit im Verein unterstützt und koordiniert, und zur Persönlichkeitsbildung beigetragen werden.
§3 Jugendvollversammlung
Die Jugendvollversammlung ist das oberste Organ der Vereinsjugend, und besteht aus allen Mitgliedern die das 20.Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Sie tritt mindestens einmal im Jahr zusammen und wählt den Vereinsjugendausschuß. Dieser besteht aus:
    - der oder dem Vereinsjugendleiter /in
    - der oder dem Vereinsjugendsprecher /in,
    - der oder dem Vereinsjugendschriftführer /in
    - der oder dem Vereinsjugendkassierer /in
Die Mitglieder des Jugendausschusses werden auf ein Jahr gewählt, gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Vereinsjugendsprecherin bzw. Vereinsjugendsprecher dürfen bei der Wahl das 23.Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
§4  Jugendausschuß
Der oder die Vereinsjugendleiter /in ist stimmberechtigtes Mitglied im Vereinsausschuß und vertritt die Vereinsjugend nach innen und außen. Er oder sie leitet die Jugendausschußsitzungen, bei denen die Jugendarbeit geplant und koordiniert wird.
§5  Jugendkasse
Die Vereinsjugend ist verantwortlicher Empfänger der Zuschüsse für jugendpflegerischere Maßnahmen. Die Jugendkasse wird vom Vereinsjugendkassierer /in geführt.
§6  Gültigkeit und Änderung der Jugendordnung
Die Jugendordnung muß von der Jungendvollversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen und vom Vereinsausschuß mit einfacher bestätigt werden. Das Gleiche gilt für Änderungen. Die Jungendordnung bzw. Änderungen der Jugendordnung tritt/treten mit der Bestätigung durch den Vereinsausschuß in Kraft.
§7  Sonstige Bestimmungen
Sofern in der Jugendordung keine besonderen Regelungen enthalten sind, gelten jeweils die Bestimmungen der Vereinssatzung.
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